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   VG Bayreuth, 06.07.2021 - B 3 E 21.729   

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VG Bayreuth, 06.07.2021 - B 3 E 21.729 (https://dejure.org/2021,35256)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 06.07.2021 - B 3 E 21.729 (https://dejure.org/2021,35256)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 06. Juli 2021 - B 3 E 21.729 (https://dejure.org/2021,35256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BaylfSMV § 20 Abs. 2 13.
    Präsenzunterricht, Ausgestaltung des Distanzunterrichts, Testpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 20 NE 21.1060

    Normenkontrollantrag; Anordnung; Wirksamkeit; Schule; Hauptsache;

    Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2021 - B 3 E 21.729
    Der VGH München sei im Beschluss vom 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 präzise auf dieses Konzept der Benachteiligung der Antragstellerin eingegangen.

    Es werden die Randnummern 24 bis 27 des Beschlusses vom 14.04.2021 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 20 NE 21.1060) zitiert.

    Den vom VGH München im Beschluss vom 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 gestellten Anforderungen trage die Schule durch das beschriebene Modell des sog. "materialgestützten Distanzunterrichts" Rechnung.

    Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu der § 20 Abs. 3 13. BayIfSMV entsprechenden Vorgängernorm § 18 Abs. 4 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 (12. BayIfSMV) entschieden hatte, dass die Regelung voraussichtlich materiell rechtmäßig ist (BayVGH - B.v. 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 - juris Rn. 13 ff.), so dass das erkennende Gericht auch keine Zweifel hinsichtlich § 20 Abs. 3 13. BayIfSMV hat.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 - juris).

    Vielmehr wird ausgeführt, dass Schülerinnen und Schüler, welche einen Test nicht durchführen wollen oder können, vom Unterricht zwar nicht ausgeschlossen werden dürfen, diese können jedoch am Distanzunterricht und am Distanzlernen teilnehmen (BayVGH - B.v. 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 - juris Rn. 24) und so letztlich ihrer Schulpflicht nachkommen.

    Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 14.4.2021 (Az.: 20 NE 21.1060).

    Vielmehr führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass in diesem Fall die Schulpflicht durch die Teilnahme am Distanzunterricht beziehungsweise Distanzlernen erfüllt werde (BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 - juris Rn. 27).

    Dann bestünde die Gefahr, dass die Einwilligung gerade nicht aufgrund eines freien Entschlusses erfolgt, sondern nur unter dem "Druck", ansonsten vom Schulunterricht gänzlich ausgeschlossen zu werden und damit womöglich Bildungsnachteile zu erfahren (BayVGH - B.v. 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 - juris Rn. 27; VG Aachen, B.v. 29.4.2021 - 9 L 249/21 - juris Rn. 64).

  • VG Aachen, 29.04.2021 - 9 L 249/21

    Corona; SARS-CoV-2-Virus; Coronabetreuungsverordnung; Selbsttests; Testpflicht;

    Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2021 - B 3 E 21.729
    Die konkrete Ausgestaltung des Unterrichts liegt im schulorganisatorischen Ermessen (VG Aachen, B.v. 29.4.2021 - 9 L 249/21 - juris Rn 55).

    Dann bestünde die Gefahr, dass die Einwilligung gerade nicht aufgrund eines freien Entschlusses erfolgt, sondern nur unter dem "Druck", ansonsten vom Schulunterricht gänzlich ausgeschlossen zu werden und damit womöglich Bildungsnachteile zu erfahren (BayVGH - B.v. 14.4.2021 - 20 NE 21.1060 - juris Rn. 27; VG Aachen, B.v. 29.4.2021 - 9 L 249/21 - juris Rn. 64).

  • VGH Bayern, 18.06.2020 - 20 CE 20.1388

    Unstatthafte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass einzelne

    Auszug aus VG Bayreuth, 06.07.2021 - B 3 E 21.729
    Anderes ist nur denkbar, wenn der Normadressat - unter Weitergeltung der Norm - lediglich die Feststellung begehrt, ein bestimmter Sachverhalt falle (gegebenenfalls auch nach Auslegung der Norm) nicht in ihren Anwendungsbereich (BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 20 CE 20.1388 - juris).
  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 8 E 21.1182

    Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Testpflicht mit anderem als von der Schule

    Die Antragsteller begehren so die gerichtliche Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt - hier die Verwendung eines Selbsttests auf Speichelprobenbasis - den Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BaylfSMV erfüllt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 6.7.2021 - B 3 E 21.729 - juris Rn. 19 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 20 CE 20.1388 - juris).

    Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Schule zur Zeit keinen der von den Antragstellern gewünschten Tests von sich aus zur Verfügung stellt und dort verwendet (so aber VG München B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 31 f.), weil die Antragsteller - unter Weitergeltung der einschlägigen Norm - lediglich die Feststellung begehren, dass ein bestimmter Sachverhalt (gegebenenfalls nach Auslegung der Norm) in den Anwendungsbereich der Norm fällt oder und deren Voraussetzungen erfüllt oder nicht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 6.7.2021 - B 3 E 21.729 - juris Rn. 19), hier konkret die Verwendung von Selbsttests auf der Basis von Speichelproben, die die Antragsteller auf ihre Kosten beschaffen und anschließend der Schule zur Durchführung der Selbsttests in der Schule überlassen (vgl. VG Ansbach, B.v. 16.6.2021 - AN 18 E 21.1084 - BeckRS 2021, 19480 Rn. 5; B.v. 2.6.2021 - AN 18 E 21.939 - BeckRS 2021, 13613 Rn. 26 ff.).

    Schließlich verbleibt den Antragstellern ohnehin die weitere Möglichkeit, den Distanzunterricht bzw. das Distanzlernen zu wählen, die zwar nicht mit dem Präsenzunterricht identisch sein können, aber doch - soweit im schulorganisatorischen Rahmen möglich - den vorgegebenen Stoff des Lehrplans zur Grundlage haben, ohne aber dem Lehrpersonal - wie auch sonst im Präsenzunterricht - die Ausgestaltung der konkreten Umsetzung vorzuschreiben (vgl. näher VG Bayreuth, B.v. 6.7.2021 - B 3 E 21.729 - juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, B.v. 11.5.2021 - W 8 E 21.613 - juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 26 f.).

  • VG Regensburg, 15.10.2021 - RN 5 E 21.1875

    Keine Anerkennung von häuslichen Corona-Spucktests für Schulbesuch

    Schließlich verbleibt ohnehin die weitere Möglichkeit, den Distanzunterricht bzw. das Distanzlernen zu wählen, die zwar nicht mit dem Präsenzunterricht identisch sein können, aber doch - soweit im schulorganisatorischen Rahmen möglich - den vorgegebenen Stoff des Lehrplans zur Grundlage haben, ohne aber dem Lehrpersonal - wie auch sonst im Präsenzunterricht - die Ausgestaltung der konkreten Umsetzung vorzuschreiben (vgl. näher VG Bayreuth, B.v. 6.7.2021 - B 3 E 21.729 - juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, B.v. 11.5.2021 - W 8 E 21.613 - juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 26 f.).
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